Berechtigt für die besonders ermäßigten Ferienpreise sind Einrichtungen, die einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer bzw. zur Gewerbesteuer für das aktuelle Kalenderjahr vorlegen können, in dem unter E "Hinweise zur Steuerbegünstigung" folgende Angaben aufgeführt sind:
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke
§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-26 z.B. Satz 4 “Förderung des Wohlfahrtswesens”